Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 'Capri-Club Westerholt' (CCW) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, er erhält nach Eintragung den Zusatz 'e.V.'. Der Sitz des Vereins ist in 45659 Recklinghausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Ford Capri Fahrern/innen sowie Capri-Interessierten. Der CCW e.V. setzt es sich zur Aufgabe, den Ford Capri zu pflegen, zu erhalten und seine Mitglieder durch Schulung und Beratung zu betreuen.
2. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Zuwendungen und Spenden an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln einer anderen Einrichtung oder Gesellschaft dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
1. Das Mitglied muß Halter, Beifahrer, und/oder Fahrer eines Ford Capri I, II, III (Baujahr 1968 - 1986) sein.
2. Die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge auf das Vereinskonto.
3. Die Anerkennung der Satzung muß durch Unterschrift bestätigt sein.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden die Mitglieder während der Clubsitzung.
§ 4 Pflichten des Mitglieds
Aus der Mitgliedschaft ergeben sich folgende Pflichten:
1. Der Satzung des Vereins Folge zu leisten.
2. In ordnungsgemäßer Weise in der Öffentlichkeit aufzutreten und den Verein zweckmäßig zu unterstützen.
§ 5 Rechte des Mitglieds
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederhauptversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Zwingendes Recht der Mitglieder ist es, eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einberufen zu können, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder es verlangen.
3. Die Mitgliedschaft kann während der Wehrpflicht, des Zivildienstes oder in Sonderfällen durch Beschluß des Vorstandes ruhen. Während einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Stimmrechte und keine Ansprüche auf Leistungen des Clubs.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Beschluß des Vorstand
1. Bei freiwilligem Austritt muß die Kündigung der Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die I nteressen des Vereins verstößt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Clubs, Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten, unehrenhaftes Verhalten)
3. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Club gegenüber zu erfüllen.
4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch den Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Gesamtmitgliedschaft dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Club nachkommt. In solchen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum von sechs Monaten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:
1. dem 1.Vorsitzenden,
2. dem 2.Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher schriftlich einberufen und hat folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu ersattenden Tätigkeitsbericht und die Genehmigung der vom Schazmeister zu erstellenden Jahresabrechnung.
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstand
4. Festsetzung des Aufnahme- und Clubbeitrages.
5. Änderung der Satzung und der Vereinsordnung
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen TAgesordnung einzuberufen; diese ist
§ 10 Abstimmung
Um eine beschluáfähige Mehrheit zu erlangen, müssen mindestens 50% aller Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen.
Ein Antrag wird stattgegeben, wenn die einfache Mehrheit dafür stimmt.
Vorstandswahlen sind schriftlich, alle weiteren Abstimmungen, wenn nicht anders beschlossen, per Handzeichen durchzuführen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Clubs ist nur möglich, wenn 9/10 aller Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck zu.